• Hallo liebe Gemeinde bin neu hier und im Besitz eines 97er Opel Astra F CC und wie soll ich es sagen habe mich irgendwie in den Hobel verliebt. So nun zu meiner Frage, was ich alles umbauen muss um den großen Motor fahren zu können hab ich hier im Forum ja schon gelesen aber wie sieht es aus mit der Abgasnorm? Und wie bleibe ich am kostengünstigsten? Schlachtfahrzeug? Wenn ja welches? Vielen Dank im voraus

  • Abgasnorm sollte nicht das Problem sein (mit KLR oder Minikat auf Euro 2 gebracht), aber mit der Geräuschemission wirds schwieriger, da der XE glaub 1 dB zu laut ist muss ein Prüfer gefunden werden der das nicht so eng sieht...

  • ich habe meinen Caravan auch von SZR auf C20XE umgebaut, Minikat rein und gut.Frag aber trotzdem mal den Tüver, alle tragen das nicht um.

    Ich hatte übrigens einen kompletten Facelift GSI zum Schlachten, ist einfacher wenn ein Schlachtfahrzeug vorhanden ist.Der Umbau ist aber nicht für ein paar € gemacht, Motor zumindest neu abdichten und kompletten Zahnriemen usw. erneuern, und die Bremse frisch machen.

  • Es kommt auf die Eg zulassung an. Der Astra f hat die von 91 und da kannste von d3 auf Euro 1 runtergehen.

    Habs gerade hinter mir von d3 aus euro 2

  • Das hört sich ja schon mal gut an hab ich mir schon fast gedacht das die Erstzulassung der Baureihe und nicht das Baujahr des Fahrzeuges ausschlaggebend ist oder hab ich das jetzt falsch verstanden? Als Schlachter hab Ich ein calibra auserkoren, geht das kann ich da alles übernehmen oder muss ich da noch was beachten werde vorher alles mit dem tüv er abklären ..

  • Hmm oder ich sollte mich Umorientieren jemand nen Tipp für mich was so verbauen kann und welches Schlachtfahrzeug ich dafür holen sollte? Der Wagen soll halt einfach ein bisschen mehr Spaß machen ..
    Danke im voraus

  • Vom AKE aktualisierte Fassung – Stand: 17.12.2003
    AKE - Arbeitsanweisung § 19 Abs. 3 StVZO - 17.12.2003 (Berichtigung S.38) Seite 23 von 50
    2.10 (FORTS.)
    ÄNDERUNGSABNAHMEN
    BEI VERSCHLECHTERUNG DES ABGASVERHALTENS
    Für eine Änderungsabnahme muss ein zulässiges „Prüfzeugnis“
    (z.B. Teilegutachten über einen Nachrüst - KAT)
    vorgelegt werden, in dem für das konkrete Fahrzeug mindestens
    die Einhaltung der zum Zeitpunkt des erstmaligen
    Inverkehrbringens geltenden Mindestanforderungen bestätigt
    wird. Die Dokumentation der Einhaltung darüber hinausgehender
    Vorschriften ist möglich.
    Bei „Prüfzeugnissen“ ohne Bezug auf einen Zeitpunkt des
    erstmaligen Inverkehrbringens sind die Prüfergebnisse hinsichtlich
    der geltenden Vorschriften zu bewerten, die zum
    Zeitpunkt der Erstzulassung des von der Änderung betroffenen
    Fahrzeugs galten.
    Ist eine solche Bewertung nicht möglich, kann die Änderungsabnahme
    nicht durchgeführt werden.


    Vom AKE aktualisierte Fassung – Stand: 17.12.2003
    AKE - Arbeitsanweisung § 19 Abs. 3 StVZO - 17.12.2003 (Berichtigung S.38) Seite 24 von 50
    2.11
    ÄNDERUNGSABNAHMEN BEI
    VERSCHLECHTERUNG DES GERÄUSCHVERHALTENS
    Die Betriebserlaubnis eines Kraftfahrzeugs erlischt, wenn
    sich das Geräuschverhalten verschlechtert.
    Die „Verschlechterung“ ist vom Gesetzgeber nicht eindeutig
    definiert.
    Deshalb wird seit Einführung der neuen Rechtsvorschrift des
    § 19 StVZO aus logischen und praktischen Gründen von folgender
    Definition ausgegangen:
    „Eine Verschlechterung des Geräuschverhaltens tritt ein,
    wenn mit der technischen Änderung der in den Fahrzeugpapieren
    angegebene Fahr-Geräuschwert überschritten
    wird.“
    Die BE erlischt jedoch nicht, wenn bei einer durchgeführten
    technischen Änderung zwar eine Verschlechterung eintritt,
    aber der zum Zeitpunkt der Erstzulassung für die jeweilige
    Fahrzeugart geltende Grenzwert für das Fahrgeräusch nach
    der Änderung noch eingehalten wird und darüber ein Nachweis
    in Form eines „Prüfzeugnisses“ (§ 19 Abs. 3) vorliegt.
    Für eine Änderungsabnahme muss eine zulässige Teilegenehmigung
    oder ein Teilegutachten vorgelegt werden, in denen
    für das konkrete Fahrzeug die Einhaltung der anzuwendenden
    Vorschriften (Fahrgeräuschgrenzwert) bestätigt sowie
    die Fahr- und Standgeräuschwerte dokument.......


    Vom AKE aktualisierte Fassung – Stand: 17.12.2003
    AKE - Arbeitsanweisung § 19 Abs. 3 StVZO - 17.12.2003 (Berichtigung S.38) Seite 22 von 50
    2.10
    ÄNDERUNGSABNAHMEN
    BEI VERSCHLECHTERUNG DES ABGASVERHALTENS
    Die Betriebserlaubnis eines Kraftfahrzeugs erlischt, wenn
    sich das Abgasverhalten verschlechtert.
    Die „Verschlechterung“ ist vom Gesetzgeber nicht eindeutig
    definiert.
    Deshalb wird seit Einführung der neuen Rechtsvorschrift des
    § 19 StVZO aus logischen und praktischen Gründen von folgender
    Definition ausgegangen:
    „Eine Verschlechterung des Abgasverhaltens tritt ein,
    wenn die mit der Betriebserlaubnis nachgewiesene Abgasvorschrift
    durch die vorgenommene Änderung nicht
    mehr eingehalten wird“.
    Die BE erlischt jedoch nicht, wenn bei einer durchgeführten
    technischen Änderung zwar eine Verschlechterung eintritt,
    aber die zum Zeitpunkt der Erstzulassung geltenden Mindestanforderungen
    an das Abgasverhalten eingehalten werden
    und darüber ein Nachweis in Form eines „Prüfzeugnisses“
    (§ 19 Abs. 3 StVZO) vorliegt. Ggf. kann dabei trotzdem
    eine Korrektur der Abgas – Schlüsselnummer erforderlich
    sein!


    LOL WEIL IHR ZU FAUL SEIT ZUM SUCHEN :thumbdown: Zeig das den Tüv und du bekommst jeden astra f Motor in jeden Astra f eingetragen!!!!

    • Offizieller Beitrag

    Fakt ist..theoretisch ist es machbar,kommt auf das bl an.
    Kaule hat dies gerade durch.
    Du musst ihn vllt mal anschreiben.
    Hessen ist da ein sehr schweres pflaster.
    Dekra ist vllt einfacher.
    Und die hat im osten die macht.
    Aber rede erstmal mit einem pruefer

    gesendet von meiner laufenden spionagezelle