- Offizieller Beitrag
Danke an E-Schorsch,
der das Thema endlich mal handfest geklärt hat.
ZitatAlles anzeigenEs geht auch anders... Mit Kompetenz statt mit schlaumeiern....Airbagausbau/Austragung und Momo Lenkrad sind nun auch kein Problem mehr! Und das absolut legal, also keine WischiWaschi-wir-machen-mal-ein-Auge-zu-Eintragung.
Fakten hierzu:
-Airbag ausbauen lassen und bestätigen (muss kein FOH sein, die machen das ja nicht mehr gerne, meiner nur mit Raid NoAirbag Kit)
-Kabelbaumteil und Airbag STG darf ich selbst entfernen (fällt nicht unter das Sprengstoffgesetz wie der Luftsack selbst)
-Opel Bestätigung "wahlweise Ausstattung Astra F ABE 857" gibt an, dass es den Astra F auch ohne Airbag gab http://www.astra-f-forum.com/index.php?page=Attachment&attachmentID=23075&h=e23954c27d3215ca74800ed80193c8c849e934e7
-Airbagpflicht ab EZ ... gibt es definitiv nicht. Frontaufprallkräfte müssen seit 2005 nachgewiesen und aufgezeichnet werden, mehr nicht (sonst würde man ja auch nicht noch Neufahrzeuge wie nen Landi Defender oder Evo ohne Airbag kaufen können)-Da leider noch Airbag auf dem A-brett lesbar muss hier ein Aufkleber her: Airbag deaktiviert (das wusste ich nicht, aber problemlos...)
Als Zusatz noch die Vorrecherche meinerseits, um sich seine Argumente zurecht legen zu können.
GLEICH VORAB: Das Recherchierte ist kein Garant für eine Eintragung, und man kann nicht vom Prüfer erwarten dass er sämtliche Rahmenbedingungen auswendig weiß!
Deswegen nehmt euch in aller Ruhe Zeit in einem VORGESPRÄCH, bleibt sachlich und bringt die Recherchen als Kopie mit.
AUSSERDEM IST DIES NUR BEI FAHRZEUGEN ANWENDBAR DIE ES AUCH OHNE AIRBAG GEGEBEN HAT!!
Viel Spaß beim Umbauen!
Gruß, E-Schorsch
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Dies ist das Protokoll einer Ausarbeitung des TÜVs zu diesem Thema: ALLGEMEINES AUSSERBETRIEBSETZEN EINES AIRBAGS (vorrangig wg. Kindersitzen vs. Beifahrerairbag)
Hat nicht direkt mit einem Sportlenkrad zu tun, aber es wird ersichtlich, dass es nicht verboten ist einen Airbag ausser Betrieb zu setzen, wenn man sich an gewisse Rahmenbedingungen hält. Und natürlich nicht sich selbst an den Sprengstoff relevanten Teilen zu schaffen macht:
ZitatAlles anzeigenZitat
Inhalt/Kurztext:Das „außer-Funktion-setzen“ eines Airbags führt nicht grundsätzlich zum
Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 (2) StVZO. Es ist zu
unterscheiden, ob eine Deaktivierung oder ein kompletter Ausbau des
Systems vorgenommen werden soll. Der AKE „Clearingstelle § 19/29“ hat
das Thema aus zulassungsrechtlicher Sicht behandelt.Ausführlicher Text:
Die Verwendung von Reboard-Kindersitzen auf Beifahrersitzplätzen in
Fahrzeugen, die mit Airbagsystemen ausgerüstet sind, ist nur zulässig,
wenn der Airbag außer Funktion gesetzt ist.Die Arbeitsgruppe „§19/29 Clearingstelle“ hat die Problematik aus
zulassungsrechtlicher Sicht diskutiert und ist zu folgendem Ergebnis
gekommen.1. „Außer-Funktion-setzen“ des Airbags
Beim „außer-Funktion-setzen“ des Airbags erlischt die Betriebserlaubnis
des Fahrzeugs. Diese erlischt dann nicht, wenn ein Gutachten im Sinne
des § 19 Abs. 3 StVZO oder ein Negativgutachten vorliegt.Bei Gutachten im Sinne des § 19 (3) handelt es sich um Gutachten, die
auch für Fahrzeugteile zum nachträglichen Einbau (z.B. Sonderlenkräder,
Spoiler) erteilt werden. Das Verfahren ist in diesem Fall das gleiche,
wie nach dem Ein- oder Anbau von Fahrzeugteilen, für die ein
entsprechendes Gutachten gefordert wird. Das heißt, grundsätzlich muß
das „außer-Funktion-setzen“ des Airbags bei Vorliegen eines
entsprechenden Gutachtens durch den Sachveständigen einer Technischen
Prüfstelle oder einer Überwachungsorganisation abgenommen werden.Bei einem Negativgutachten handelt es sich um ein Gutachten eines
technischen Dienstes in dem festgelegt wird, unter welchen Umständen
das „außer-Funktion-setzen“ des Airbas keiner Abnahme bedarf, so daß
die BE bestehen bleibt. In dem entsprechenden Negativgutachten ist in
der Regel festgelegt, welche Herstellervorschriften beim
„außer-Funkton-setzen“ beachtet werden müssen.2. Ausbau eines Airbags
Da das Vorhandensein eines Airbags nicht vorgeschrieben ist, hat der
Ausbau aus zulassungsrechtlicher Sicht keine Folgen. Das heißt, der
Ausbau führt nicht zum Erlöschen der BE.Dieser Stellungnahme der Clearingstelle liegen folgende Überlegungen zugrunde.
Der Airbag ist ein Bauteil eines
Fahrzeugs, das die passive Sicherheit im Falle eines Anstoßes, abhängig
vom Unfalltyp und -schwere, erhöht. Weder in den nationalen, noch in
den EG-Bauvorschriften ist die explizite Ausrüstung mit einem Airbag gefordert. Der komplette Ausbau des Airbags kann deshalb keine Auswirkungen auf den Bestand der Betriebserlaubnis haben.Eine Gefährdung tritt ein, so die Erläuterungen zum Beispielkatalog zu
§ 19 StVZO, wenn für die Verkehrssicherheit wesentlichen Eigenschaften
und Merkmale eines Fahrzeugs, wie z.B: der Insassenschutz, so
beeinflußt werden, daß das in den Bau- und Betriebsvorschriften
festgelegte Niveau unterschritten wird. Der Komplettausbau kann also
nicht zum Erlöschen der BE führen, denn sonst dürften Kfz ohne Airbag nicht mehr zulassungsfähig sein.Anders verhält es sich bei der Deaktivierung des Airbags. Mit den hohen
Anforderungen an die Auslösequalität stellt er ein komplexes Bauteil
dar. Seine Auslösung geschieht sensorgesteuert, verknüpft mit logischen
Abfragen und Schaltvorgängen. Eine nicht sachgerechte Deaktivierung
erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Fehlauslösung und damit kommt die
BE zum Erlöschen.Das Vorhandensein eines Gutachtens bzw. Negativgutachtens ist in jedem
Fall zu fordern, auch bei Änderungen am Seitenairbagsystem oder
Fahrerairbag, z.B. Einbau eines Sportsitzes oder Austausch des
Lenkrades.Haftungsrechtliche Folgen wurden in diesem Zusammenhang nicht diskutiert.
Die Fahrzeughersteller lassen Arbeiten an Airbagsystemen nur von den
von ihnen autorisierten Fachwerkstätten zu. Eine Zusatzkennzeichnung
mit dem Hinweis auf die Funktionsunfähigkeit wird ebenfalls gefordert.Unabhängig vom Erlöschen der BE wird den Kunden empfohlen, in jedem
Falle einen Eintrag in die Fahrzeugpapiere vornehmen zu lassen.(Quelle:VFZ, 10./11. Sitzung § 19 Clearingstelle)
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Dieser Punkt ist etwas verwirrend, kann einem aber vor Falschaussagen des TüVs sschützen...
Wir leben ja in der EU...also muss man sich eigentlich an die EU Gesetze und Richtlinien halten. Was die EWG dazu bereithält kann man hier nachlesen, demnach wäre diese 96 ausgearbeitete, ab iwann 1998 geltende Richtlinie auschlaggebend, Aibragpflicht für den Insassenschutz.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex…19970210:DE:PDF
Hieraus geht hervor, dass der Insassenschutz ab EZ 01.01.2003 Airbags vorsieht....zum Schutz bei einem Frontaufprall. ABER ACHTUNG! Auf EU Ebene.
Nur weils ne EWG gibt, verliert die StVZO in Deutschland nicht die Gültigkeit.
Und da ist keine Airbagpflicht definiert! In anderen Ländern (wieder Beispiel Land Rover Defender - PKW ohne Airbags, oder Dacia Logan in Rumänien/Tschechien/Ungarn - ja es geht mit noch weniger Ausstattung und noch billiger... )
Relevant wird die EWG meines Erachtens somit erst, wenn euer Astra ins Ausland soll. Dann kann der Umbau/Eintragung nichtig sein.
Auch für Astras die nach dem Inkraftreten der EWG nach BE/EG zugelassen wurden ist der Ausbau noch möglich, da die Pflicht ja erst ab 2003 beim Insassenschutz definiert ist.