- Offizieller Beitrag
Da ich im Internet eine Gutachterliche Stellungnahme gefunden habe, in welcher steht, dass die Rückleuchten nicht eingetragen werden müssen, habe ich mal eine Mail an Irmscher geschickt mit folgender Frage:
ZitatAlles anzeigen
Betreff: Rauchglasrückleuchten Astra FGuten Abend,
ich hätte da eine Frage zu ihren Rückleuchten für den Opel Astra-F-CC (Nr.: i 18 12 010).Ich habe solch einen Satz Rückleuchten gebraucht gekauft und das Dokument , welches sich im Anhang befindet , dazu bekommen.
In diesem Dokument steht:>>4. Betriebserlaubnis / Anbauabnahme:
Gemäß § 19 StVZO und dem Beispielkatalog in der derzeit vorliegenden Fassung wird
die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs durch den Anbau der beschriebenen Rückleuchten
nicht berührt.
Eine Änderungsabnahme gemäß § 19(3) StVZO ist daher nicht erforderlich.
Gegen den Anbau der Rückleuchten an den unter Punkt 1. genannten Fahrzeugen
bestehen keine technischen Bedenken.
Die Einzelgenehmigungen der Leuchten wurden vom Antragsteller vorgelegt.<<Ist dies so Korrekt oder handelt es sich bei diesem Dokument womöglich um eine Fälschung?
Bisher habe ich nämlich nur gehört, dass es zu diesem Satz Rückleuchten lediglich ein Teilegutachten gab, womit man die Rückleuchten nach §19(3) in die Fahrzeugpapiere Eintragen lassen muss.Mit freundlichen Grüßen
Die Antwort ist eben auch angekommen:
ZitatAlles anzeigen
Betreff: AW: Rauchglasrückleuchten Astra FHallo Herr xxx,
die Leuchten müssen nicht eingetragen werden.
Im Anhang ist die Stellungnahme.Mit freundlichen Grüßen
Ihr Irmscherclassics-TeamIndividual GmbH
Bahnhofstraße 75
73630 RemshaldenFon: ++49/7151/971 - 464
Fax: ++49/7151/971 - 466
Geschäftsführer: Günther Irmscher
Amtsgericht Stuttgart HRB 280993
Ich hab auch mal hier die Stellungnahme als Anhang hinzugefügt, sodass sie für jeden zugänglich ist
Grüße Lordi